Führungsklausel

Führungsklausel
Begriff der  Mitversicherung. Sind z.B. bei der Versicherung eines großen Betriebs mehrere Versicherer an einem Vertrag beteiligt, wird meist vertraglich vereinbart, dass einer der beteiligten Versicherer aktiv und passiv bevollmächtigt sein soll. Dieser „führende Versicherer“ fertigt den Versicherungsschein sowie etwaige Nachträge rechtsverbindlich für alle beteiligten Gesellschaften aus; er erhält eine Führungs- bzw. Arbeitsprovision.
- 1. Sachversicherung: Der Führende ist grundsätzlich nur zur Entgegennahme von Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für die Beteiligten bevollmächtigt; vor Änderung des Versicherungsumfanges, der Regulierung großer Schäden und der Führung eines Prozesses ( Prozessführungsklausel) im Namen der Beteiligten ist er zu einer Direktionsverständigung verpflichtet.
- 2. Transportversicherung: Der führende Versicherer besitzt wegen der kurzzeitigen Risiken meist weiterreichende Vollmachten und ist nur zur Änderung wesentlicher Vertragsbestandteile, z.B. zur Erhöhung der Höchst-Versicherungssumme, zum Einschluss des Kriegsrisikos und zur Änderung der Kündigungsbestimmungen, nicht berechtigt.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Prozessführungsklausel — sind bei Versicherungsverträgen mehrere Versicherer an einer Versicherung beteiligt (⇡ mehrfache Versicherung, ⇡ Mitversicherung), kann neben der ⇡ Führungsklausel auch die P. vereinbart werden. Der Versicherungsnehmer braucht eine etwaige Klage… …   Lexikon der Economics

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